Gestern wurde ein Beschluss vom Landgericht Hamburg vom 2. März bekannt, wonach Sharehoster dazu verpflichtet werden dürfen, „gängige Linksammlungen“ im Internet auf illegale Inhalte hin zu untersuchen. Wenn auf den Börsen auf illegale Inhalte verlinkt wird, die das Unternehmen selbst hostet, müssen diese unverzüglich gelöscht werden.
Die Urteile vom Landgericht Hamburg genießen in Insiderkreisen einen sehr „speziellen“ Ruf. Anfang März entschied man sich im Rahmen eines Eilverfahrens zugunsten der GEMA. Nicht zufällig verzichten alle Filehoster auf eigene Linklisten, um als „Mitstörer“ nicht in die Verantwortung genommen zu werden. Es gibt Gerüchte, dass kleinere Filehoster eigene Börsenseiten betreiben oder finanziell an Blogs mit Downloadlinks beteiligt sind, um das eigene Geschäft anzukurbeln. Das Problem für die Verwertungsgesellschaft GEMA besteht darin, dass sie die Rechte ihrer Mitglieder vertreten soll. Sie können dabei aber nicht den Linklisten habhaft werden, weil sich diese außerhalb jeglicher Gerichtsbarkeit befinden. Jetzt sollen die Sharehoster selbst die illegale Verbreitung von Musik, Filmen, Pornos, Hörbüchern und mehr unmöglich machen.
Das Gericht erkannte einen engen Zusammenhang zwischen den Börsen und den Filehostern. Dementsprechend sollen die Betreiber der Filehoster alle illegalen Inhalte löschen, weil die Rechteinhaber auf die Listen der Börsen keinen Einfluss haben. Das Landgericht Hamburg befand, spätestens nach entsprechenden Hinweisen des Rechteinhabers müsse dies geschehen, im Idealfall proaktiv. Man sieht dies als effektives Mittel an, um Rechtsverletzungen zu erschweren. Unzumutbar sei die Prüfung nur dann, wenn der finanzielle Aufwand außer Verhältnis zu den Erlösen stünde. Dazu hat der verklagte Sharehoster aber natürlich keine konkreten Zahlen geliefert. Das Urteil wird damit begründet, dass das verklagte Unternehmen nicht seinen Prüfpflichten ausreichend nachgekommen sei. Nach dem Eingang der Hinweise des Rechteinhabers habe eine erhöhte Prüfpflicht bestanden. Ein Abgleich der Uploads mit den betreffenden Linklisten sei zumutbar, befand das Gericht. “Das gelte selbst dann, wenn sich diese Prüfung teilweise nur manuell und nicht ausschließlich softwaregestützt vornehmen lasse.”
Die GEMA hatte bemängelt, die üblichen Wort- und Hashfilter seien leicht zu umgehen. Auch ein neu installiertes Filtersystem beim One-Click-Hoster überzeugte die Hamburger Richter nicht. Im konkreten Fall ging es um urheberrechtlich geschützte Werke der Musikgruppen „Die Ärzte“ und „Böhse Onkelz“. Gegen das landgerichtliche Urteil kann Berufung beim OLG Hamburg eingelegt werden. Man darf beim zu erwartenden Umfang neuer Pflichten für Sharehoster davon ausgehen, dass dies passieren wird. Dennoch stellt das jetzige Urteil einen Erfolg für die GEMA dar. Bislang war es den Rechteinhabern nicht gelungen, die Sharehoster auch für die Inhalte auf den Börsen zur Verantwortung zu ziehen. Auszüge aus dem Urteil können hier eingesehen werden.
Quelle: h4x0r.in