Uploaded.to gab gestern bekannt, dass sie ihr Gewinnspiel nach dem juristischen Rückzug von Konkurrent RapidShare nun doch zu Ende bringen dürfen. RapidShare war zuvor mit einer einstweiligen Verfügung gegen den Mitbewerber vorgegangen. Und dies offenbar, weil ihnen die Bedingungen des Gewinnspiels nicht gefallen haben. Die Schlammschlacht der beiden Hoster scheint vorübergehend vorbei zu sein.
Die beiden Schweizer Dienstanbieter könnten von ihrer Ausrichtung her unterschiedlicher nicht sein. Während sich RapidShare immer mehr den Rechteinhabern und ihren Wünschen zugewendet und damit von der Warez-Szene und den Uploadern abgewendet haf, so gibt es bei der Uploaded AG keinerlei Anzeichen für einen Strategiewechsel des Unternehmens. Seit April des Vorjahres lief ein kleiner rechtlicher Schlagabtausch zwischen den beiden One-Click-Hostern, die beide ihren Hauptsitz im Schweizer Cham haben.
Zunächst hatte das Landgericht Düsseldorf dem unliebsamen Konkurrenten mit Beschluss vom 15.04.2009 untersagt, „die Teilnahme von Verbrauchern an Gewinnspielen auf der Internetseite „www.uploaded.to“ von der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig zu machen.“ Soll bedeuten, wer kein Abo kaufte, sollte die gleichen Chancen haben wie die restlichen Teilnehmer. Die einstweilige Verfügung wurde auf Antrag der RapidShare AG erlassen, die in dem Umstand, dass die Gewinnchance durch den Erwerb von Premium-Accounts und den damit verbundenen Erhalt von zusätzlichen Losen, gesteigert wurde, einen Verstoß gegen das sogenannte Kopplungsverbot im Sinne von §§ 4 Nr. 6 UWG sah. Uploaded.to war überrascht, weil ihrer Ansicht nach solche Gewinnspiele durchaus „üblich“ seien. Sogar der Schweizer Konkurrenz höchst selbst soll ein vergleichbares Gewinnspiel veranstaltet haben. Fragt sich, wer hat zu diesem Zeitpunkt alles gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstoßen?
Der kleine David wehrte sich anfangs nicht gegen den Schachzug des großen Goliath. Man zog es vor, den Ausgang eines vergleichbaren Rechtsstreits vor dem Gerichtshof der Europäischen Union abzuwarten. Nachdem dieser die Kopplung der kostenpflichtigen Premium-Accounts mit den Gewinnchancen als unproblematisch ansah, legte Uploaded.to gegen die einstweilige Verfügung am 01.07.2010 Widerspruch ein. Daraufhin nahm RapidShare seinerseits den Antrag zurück.
Ob im Kanton Zug jetzt Ruhe einkehren wird? Der Anlass des Rechtsstreites an sich scheint dabei sowieso keine große Rolle gespielt zu haben. Vielmehr ging es wohl eher darum, keine Möglichkeit ausfallen zu lassen, um dem Konkurrenten Schaden zuzufügen. Man darf also gespannt abwarten, welche Nebenschauplätze man sich als Nächstes einfallen lassen wird. Die Fantasie der leitenden Mitarbeiter in Cham ist offenbar nahezu grenzenlos. Schauen wir mal, welche juristische Steinschleuder demnächst zum Einsatz kommt.