Ein Gesetzentwurf des EU-Parlaments sieht eine Mindeststrafe von zwei Jahren Gefängnis für Hacker und Cyberkriminelle vor. Das bezieht sich ausdrücklich auch auf Social Hacking von Gruppen wie Anonymous. Im Sommer 2012 soll das Gesetz verabschiedet sein.
Cyberangriffe sollen in der Europäischen Union eine Straftat werden, auf die eine Mindeststrafe von zwei Jahren Gefängnis steht. Auch der Besitz von Hackersoftware und Hackertools solle ein Straftatbestand werden, teilte das EU-Parlament mit. Dem Gesetzentwurf (PDF) stimmten im Innenausschuss 50 Parlamentarier bei einer Gegenstimme und drei Enthaltungen zu.
Zugleich sollen Unternehmen zu vorbeugenden Schutzmaßnahmen und zur Zusammenarbeit mit der Polizei verpflichtet werden.
„Wir haben es zunehmend mit schwerkriminellen Angriffen zu tun, die mitunter sogar im Rahmen des organisierten Verbrechens durchgeführt werden“, sagte die Berichterstatterin des Europaparlaments für die Richtlinie zu Angriffen auf Informationssysteme, Monika Hohlmeier (CSU). „Der Innenausschuss hat sich für eine konsequente EU-weite Bestrafung solcher kriminellen Angriffe ausgesprochen. Leichte Fälle, bei denen kein Schaden entsteht, sollen hingegen bewusst von den Strafen dieser Richtlinie ausgenommen werden, um oftmals jugendlich unüberlegte Hacker nicht zu kriminalisieren“, so Hohlmeier.
Ziel sei eine politische Einigung zwischen EU-Parlament und -Rat über die Richtlinie bis zum Sommer 2012.
Auch Social Hacking stärker sanktioniert
Menschen aus Hackerkollektiven wie Anonymous sind von der neuen EU-Richtlinie ausdrücklich nicht ausgenommen. Eine Sprecherin von Hohlmeier sagte Golem.de: „Die Höchststrafe muss mindestens zwei Jahre sein, der Richter kann aber auch darüber hinausgehen. Die Mindeststrafe soll aber bei zwei Jahren liegen.“ Auch bei Social Hackern wie Anonymous handele es sich „immer um den unautorisierten Zugang und das unautorisierte Abfangen von Daten. Und dann ist das eine Straftat im Sinne des Gesetzentwurfs.“ Ein Zusammenhang zu den Gewinnabsichten der organisierten Cyberkriminalität sei „ein erschwerender Umstand, aber nicht Voraussetzung“ für ein Greifen der Richtlinie, sagte die Sprecherin.
Der Jurist Jens Ferner sagte Golem.de, bislang gelte in Deutschland in solchen Fällen eine Maximalstrafe von zwei Jahren Haft. „Wir bewegen uns im Regelfall bei solchen Delikten im Bereich des Paragrafen 303a Strafgesetzbuch, der bis zu zwei Jahre vorsieht. Wer dann noch die Computersabotage nach 303b Strafgesetzbuch begeht, riskiert sogar bis zu drei Jahre.“
Quelle : http://www.golem.de